Preise: Was wir nicht behaupten
Eine Berliner Preisspanne einer Verbraucherzentrale oder Handwerkskammer für Rohrreinigung haben wir nicht gefunden. Wir nennen deshalb keine.
Die einzige gefundene Zahl einer Verbraucherzentrale stammt aus Nordrhein-Westfalen (Stand 11.03.2021): Eine Abflussreinigung mit Spirale kostet bis zu 250 Euro inklusive Wochenendzuschlag, regional kann es Unterschiede geben.[1] Diese Zahl ist fünf Jahre alt und nicht für Berlin erhoben. Rechnen Sie sie nicht auf Berlin 2026 hoch.
Nicht verwendet haben wir „140 Euro“ (das ist der Durchschnittspreis für Schlüsseldienst-Einsätze, kein Rohrreinigungspreis) und Preisspannen aus Portalen ohne geprüfte Quelle.
Preise der Betriebe in unserer Liste
Von 81 aufgenommenen Betrieben nennen 28 mindestens einen konkreten Euro-Preis auf ihrer Webseite, bei 13 davon als „Ab“-Preis ohne Obergrenze. Die Angaben stehen wörtlich mit Link im jeweiligen Prüfbericht, siehe Liste der Betriebe. Es sind Angaben der Betriebe am Prüftag, keine Preisempfehlung.
Wie eine Rechnung aufgebaut sein darf
- Eine Abrechnungsart. Doppelabrechnungen, zum Beispiel nach Arbeitszeit und gleichzeitig nach laufenden Metern, sind nicht zulässig.[2]
- Zuschläge nur auf den Lohn. Zuschläge von bis zu 100 Prozent können noch zulässig sein[2], aber nur auf Lohn und lohnabhängige Kosten, nicht auf Material oder Fahrzeug.[3] Der Nachtzuschlag kann sich nur auf den Lohn und die lohnabhängigen Kosten beziehen.[2]
- Geräte nur bei tatsächlichem Einsatz.[1]
- Anfahrt. Wirbt der Betrieb mit Ortsvorwahl, dürfen laut Verbraucherzentrale NRW nur Fahrtkosten innerhalb der Ortsgrenzen berechnet werden. Ob das auch für Berlin gilt, ist nicht geprüft, die Aussage stammt aus NRW.[1]
- Bezahlt wird für Erfolg. „Zahlen müssen Sie nur, wenn die Störung auch tatsächlich behoben wird.“[2] Eine Rechtsgrundlage dafür nennt die Seite nicht, ein Urteil haben wir nicht geprüft.
Wucher: Gesetz und ein Urteil zum Schlüsseldienst
Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung einer Zwangslage Vermögensvorteile versprechen lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung stehen.[4] Nach § 291 Abs. 1 StGB droht dafür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.[5]
Der Bundesgerichtshof hat 2020 einen Fall aus dem Schlüsselnotdienst entschieden: Bereits das Ausgesperrtsein aus der eigenen Wohnung begründe regelmäßig eine Zwangslage, und ein Missverhältnis habe vorgelegen, weil der Werklohn den üblichen Marktpreis regelmäßig um mehr als das Doppelte überstieg.[6]
Das betraf einen Schlüsseldienst, nicht die Rohrreinigung. Für Rohrreinigung haben wir keine eigene Entscheidung gefunden. Das Urteil ist nur eine Analogie und keine Grenze, ab der eine Rohrreinigung „zu teuer“ ist.
Widerruf bei Notdienst
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen hat der Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht.[7] Ausgeschlossen ist es nach § 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB bei Verträgen, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn zu dringenden Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten aufzusuchen. Das gilt nicht für weitere, nicht ausdrücklich verlangte Dienstleistungen.[7]
Ob eine Notfall-Rohrreinigung eine „dringende Reparatur“ in diesem Sinne ist und wie weit der Ausschluss reicht, haben wir weder bei Verbraucherzentralen noch in einem Urteil gefunden. Das ist offen.
Bezahlen
- Barzahlung kann nur verlangt werden, wenn sie vorher vereinbart wurde.[3]
- Zahlen Sie im Nachgang per Überweisung und nicht direkt vor Ort in bar oder per EC-Karte.[8]
- Prüfen Sie den Betrag am Kartenlesegerät, bevor Sie die PIN eingeben.[8]
- Im Zweifel nur eine Anzahlung unter Vorbehalt leisten und die Rechnung unabhängig prüfen lassen.[3]
- Ist die Verstopfung nach dem Einsatz wieder da, können sich Verbraucher auf die Nachbesserungspflicht berufen.[9]
Und wer trägt die Kosten am Ende?
Das hängt davon ab, wo die Verstopfung sitzt und wer sie verursacht hat. Mieter: Grundsätzlich ist der Vermieter zur Behebung verpflichtet, nur bei bewiesenem Verschulden müssen Mieter zahlen.[10] Der Berliner Mieterverein nennt die Beseitigung von Verstopfungen nicht umlagefähig.[11] Wohnungseigentümer: Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, sind kein Sondereigentum.[12] Der Entscheidungsbaum führt Sie durch die Fälle, einschließlich dessen, was nicht geklärt ist.
Gehen Sie Ihre Rechnung Punkt für Punkt durch.