Drei Abschnitte, drei Zuständigkeiten
Das Merkblatt der Senatsverwaltung zu Dichtheitsprüfungen trennt den Weg des Abwassers in Grundleitung und Hausanschlusskanal. Der Hausanschlusskanal besteht aus dem Abschnitt vom Einbindepunkt in den öffentlichen Straßenkanal bis einschließlich der ersten Reinigungsöffnung (Hausanschlusskasten oder Revisionsschacht) auf dem Grundstück.[1]
| Abschnitt | Zuständig | Anmerkung |
|---|---|---|
| Leitungen in der Mietwohnung | Vermieter | Grundsätzlich ist der Vermieter zur Behebung verpflichtet.[2] Wer die Kosten trägt, klärt der Entscheidungsbaum. |
| Grundleitung auf dem Grundstück (Hausseite der ersten Reinigungsöffnung) | Grundstückseigentümer | Bau, Betrieb, Instandsetzung und Finanzierung obliegen grundsätzlich dem Eigentümer.[1] Das bestätigt auch der BWB-Flyer.[3] |
| Hausanschlusskanal (bis einschließlich erste Reinigungsöffnung) | Betrieblich: Berliner Wasserbetriebe | Eigentum und Kostenpflicht können davon abweichen.[1] Die Kosten einer Entstörung im Einzelfall sind aus den Quellen nicht auflösbar. |
| Öffentlicher Straßenkanal | Berliner Wasserbetriebe | Teil der öffentlichen Abwasseranlage. Störungen gehen an den Entstörungsdienst.[4] |
Wen rufe ich an?
Der Entstörungsdienst der Berliner Wasserbetriebe ist rund um die Uhr im Einsatz, Servicenummer 0800 292 75 87.[4] Er ist laut BWB für Störungen der Trinkwasserversorgung, des Abwasser-Grundstücksanschlusses und für Havarien da.[4]
Wenn das Abwasser nicht mehr abfließt oder austritt, können Sie den Entstörungsdienst beauftragen. Als mögliche Ursachen nennen die BWB Versackungen, Einbrüche oder Wurzeleinwuchs im Bereich des Abwasser-Grundstücksanschlusses.[5]
Die Abwasserbeseitigungssatzung (seit 01.01.2026) verpflichtet den Einleiter, jede Störung dem Entstörungsdienst zu melden.[6] Einleiter sind auch Mieter, Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer.[6]
Der kostenlose BWB-Service gilt nicht für Verstopfungen
Die BWB bieten einen kostenlosen Service zur Dichtheitsprüfung. Er kann laut Flyer nicht für die Beseitigung von Abflusshindernissen (zum Beispiel Verstopfungen) des Hausanschlusskanals in Anspruch genommen werden.[3]
Dichtheitsprüfung: nur in Wasserschutzgebieten Pflicht
In Berlin besteht laut Senatsverwaltung eine ausdrückliche Pflicht zu Dichtheitsprüfungen in den Wasserschutzgebieten.[1] Die BWB bestätigen das für Abwasser-Grundstücksanschlüsse.[5] Weitergehende Landesregelungen gibt es derzeit nicht.[1] Für die Entwässerung von Grundstücken außerhalb von Wasserschutzgebieten sind die Bauaufsichtsämter der Bezirke zuständig.[1]
Rückstau und Versicherung
Rückstau entsteht, wenn Abwasser, etwa bei anhaltend starkem Regen, vom öffentlichen Kanal in die Hausanschlussleitung gedrückt wird.[9] Nach der Satzung müssen Abwasseraufnahmeeinrichtungen auf Kosten des Einleiters gegen Rückstau gesichert werden.[6] Die BWB schreiben, die Gebäudeversicherung komme nicht für Rückstauschäden auf, wenn keine Rückstausicherung vorhanden ist.[9] Das ist die Wiedergabe der BWB, keine Versicherungsbedingung.
Was wir nicht wissen
- Wer die Kosten einer Entstörung am Hausanschlusskanal im Einzelfall trägt. Betrieblich zuständig sind die BWB, Eigentum und Kostenpflicht können abweichen.[1]
- Ob eine Entstörung für den Eigentümer kostenpflichtig ist: Auf den gelesenen BWB-Seiten steht dazu nichts.[5]
- Welche Adressen in welchem Wasserschutzgebiet liegen: Das Merkblatt nennt nur die Wasserwerke, wir haben die Zonen nicht erhoben.
- Ob und wie die Satzungspflicht zur Rückstausicherung für Bestandsgebäude durchgesetzt wird: nicht geprüft.
Mieter, Wohnungseigentümer oder Hausbesitzer? Der Baum sagt, wer zahlt.